Verfassung für das Königreich Targa

  • Verfassung des Königreiches Targa

    1. EFTETAHEYAH


    Der langen Geschichte der targischen Zivilisation gedenkend sind die für immer unter dem Amenokal geeinten Stämme des targischen Volkes unter der Führung des Amenokal Mehregaan zu dem Entschluss gekommen sich eine Verfassung zu geben und eine Verwaltung im Königreich Targa zu begründen, welche auf den Prinzipien der Gerechtigkeit, der Kultur und der Traditionen des edlen targischen Volkes mit Einbeziehung der Jemaa, der Fechda und der Qilba und deren Bedeutung für unsere große Nation sowie der Unumstößlichkeit der Einheit selbiger im Verbund Targas. Diese Verfassung begründet eine gerechte und dem Glauben gefällige Verwaltung der staatlichen Ordnung, die alle sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereiche des Lebens umfasst und die Einheit, die Stärke, den Wohlstand, die Heiligkeit und den Frieden unserer Nation nach innen und nach außen repräsentiert und bekräftigt. Und weil ebendiese Verfassung eine unerschöpfiche Quelle des Glückseligkeit das targischen Volkes sein wird, wurden folgende Kapitulaiern als Verfassung fürdie große targische Nation erlassen.


    So geschehen im dritten Jahr der Regentschaft des Amenokal Mehregaan am 12. 05. im Jahre der 2012 nach der göttlichen Erleuchtung der Asada. In Kraft getreten durch die Unterschrift des Amenokal Mehregaan von seiner eigenen Hand beseelt vom unendlichen Glauben und bestärkt durch sein Siegel.


    LULANI HESAH - AL BALAD


    2. BAB FIE KETAB I. AL UMAH - DIE NATION


    2.1. Madah 1.


    (1) Alle Souveränität der targischen Nation und ihrer Stämme geht von den unter dem Amenokal vereinigten Stämme und göttlicher Macht aus und verköpert sich in den targischen Großkönigen. Der von göttlicher Macht erleuchtete und gelenkte Amenokal ist der Träger der nationalen Souveränität. Von ihm geht alle Staatsgewalt aus.


    (2) Die targische Nation ist eine konstitutionell-föderative Stammesmonarchie , an deren Spitze der Amenokal steht. Jegliche Staatsgewalt und deren Ausübung gründet sich in ihrem Recht an die Einigkeit der Stämme sowie die Autorität und Hoheit des Amenokals.


    2.2. Madah 2.


    (1) Dyalu Galalah al Amenokal übt die Hoheitsgewalt, soweit Er dies kann und wünscht, selbst aus.


    (2) Er kann Aufgaben dieser Ausübung von Hoheitsgewalt an einen Ihm zu Loyalität verpflichteten Hadjib delegieren, welcher wiederum Aufgaben an die Wesire delegieren kann und diese gemeinsam mit Amenokal bestimmt und dem Amenokal zur Ernennung vorschlägt. Diese Regierung hat die Weisungen des Amenokals zu befolgen. Diese Dustur regelt den Aufbau der Großköniglichen Regierung und bestimmt die Aufgaben aller ehrwürdigen Ämter des Königreichs.


    (3) Die Verwaltung und Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Landen des Königreich Targas obliegen den Naibs, welche sich die Stämme selbst bestimmen und dem Amenokal einen Treueeid schwören müssen. Der Amenokal ernennt die Naibs und kann sie bei Eidbruch entlassen. Sie sind dem Amenokal und ihren Stämmen zu absoluter Treue verpflichtet. In Vertretung für die Stämme wird den Naibs vom Amenokal ein rechtmäßiges Lehen gegeben, welches sie für ihre Stämme nutzen und wiederum weitergeben können.


    2.3. Madah 3.


    (1) Targisch (Tarasheq) ist die offizielle Amtsprache der Nation und der Stämme. Es ist in allen Kanzleien und Diwanen der Großköniglichen Regierung zu verwenden.


    (2) Der Reichtum der unterschiedlichen sprachlichen Dialekte und die sprachlichen Tradtionen in Targa sind ein Kulturgut, welches besonders zu schützen und zu achten ist.


    2.4. Madah 4.


    (1) Die targische Flagge zeigt ein grün-weißes Dreieck welches von links in die Flagge hereinragt und sich in einem weißen Streifen bis an die andere Seite der Flagge fortsetzt. Im Dreieck selbst ist ein Kamel zu sehen.


    (2) Das Wappen Targas stellt einen Schild mit einem Kamel dar und 4 Sternen, von denen einer größer ist und im unteren Zentrum des Schildes ist. Über dem Schild kreuzen sich Speer und Schlagstock, links und rechts des Schilds befinden sich zwei Getreideähren. Diese Anordnung ist von jeweils zwei Zähnen auf jeder Seite umgeben, die in einem grünen Band verbunden sind.


    über dem Schild befindet sich ein Sekretärvogel mit ausgebreiteten Flügeln. Vor dessen Brust befindet sich ein Protea-Edelstein.


    Auf dem Band am unteren Rand befindet sich ein Spruch in Tarasheq: "Sadeq hayea, la ahad adara wa kull dyalu yeti.", dies bedeutet "Aufrichtig leben, niemandem schaden und jedem das Seinige zukommen lassen."


    2.5. Madah 5.


    (1) Die Stämme bilden den targische Staat, welcher das Staatsgebiet der targischen Nation und den Hoheitsbereich des targischen Großkönigtums umfasst. Diesem gehören auch die unter dem Schutz der Nation stehenden Gebiete an.


    (2) Hauptstadt des Königsreichs und Sitz der Regierung ist die Freie Stadt Fezzan.


    (3) Das Königreich ist unteilbar.


    2.6. Madah 6.


    Nationalfeiertag ist der Aid al-Targa der Tag der Vereinigung der Stämme Targas. Die Hohen Festtage des Bab Illuh, des Alyahudeyah und des Anasraneyah sowie die Hohen Festtage der Sämme und der Nation Targa sind ebenfalls Feiertage für das ganze Land. Anzahl, Datum und Art der für das ganze Land geltenden Feiertage wird in einem Gesetz geregelt.


    2.7. Madah 7.


    (1) Die Streitkräfte bestehend aus Heer, Flotte, Luftwaffe und Wache, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Targas und des heiligen Bunde des Medianischen Imperiums zu garantieren und die territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.


    (2) Die operative Koordination der Streitkräfte soweit sie unmittelbar dem Amenokal unterstehen, sowie die militärstrategische Planung obliegen dem Arkaan alharb al-Malakiyah al-Targiya unter Leitung des Amir ul-Umara. Der Amir ul-Umara wird durch den Amenokal in eigener Entscheidung und nach eigenem Ermessen berufen und abberufen.


    (3) Die weitere Organisation und Koordination der Streitkräfte, soweit sie unmittelbar dem Amenokal untersteht, wird durch ein Großkönigliches Gesetz bestimmt, welches die genaueren Verantwortlichkeiten, Pflichte und Rechte regelt. Soweit das Medianische Imperium über die Streitkräfte der heiligen targischen Nation gebieten dienen diese dem Medianischen Imperium.


    3. BAB FIE KETAB II. AL KELAZIN - DIE STÄMME


    3.1. Madaha 8.


    (1) Durch die Geschichte seines Volkes ist die targische Nation dazu verpflichtet und hat die außerordentliche Aufgabe die Strukturen der Stämme und deren Traditionen aufrechtzuerhalten. Jede Frau und jeder Mann Targas kann einem Stamm angehören und sich in dessen Obhut begeben, wenn dieser Stamm einer Aufnahme in seine Reihen zustimmt. Frauen und Männer mit einem Tropfen targischem Blute gehören durch Geburt dem Stamm der Mutter oder des Vaters an, so sie durch Ehe oder durch Ritus keinem anderen Stamm beitreten. Zum Erhalt der vollen targischen Staatsbürgerschaft ist die Zugehörigkeit zu einem Stamm obligatorisch. Die genaue Ordnung und Gliederung wird durch ein Gesetz in Verfassungsrang geregelt, sie ergibt sich in Jemaa, Fechda und Qilba.


    (2) Ausländer erhalten die traditionellen Rechte und Freiheiten, die sich aus der heiligen Pflicht der Gastfreundschaft ergeben. Sie sind den Autoritäten der Stämme und den hohen Dienern des Amenokal zu Gehorsam und Respekt gleichsam wie alle Menschen von targischem Blute verpflichtet.


    (3) Besondere Wertschätzung wird den Imperialbürgern des Medianischen Imperiums entgegengebracht diese sind Schwestern und Brüder.


    3.2. Madaha 9.


    (1) Alle Stämme und deren Mitglieder genießen die Fürsorge und die Obhut des Amenokals, besonderen Schutz und Gnade erhalten hierbei die Sippen als elementarste Bestandteil der heiligen Ordnung Targas.


    (2) Den Provinzen der Nation steht eine eigene Verfassung und Konstitution zu, soweit diese nicht der Verfassung Targas oder dem Willen des Amenokals widersprechen.


    (3) Soweit es den Stämmen zugestanden wird haben diese eine beschränkte Gesetzgebung, Gesetze der Stammesebene stehen jedoch immer unter den Gesetzen, welche für das gesamte Land gelten. Näheres regelt ein Gesetz oder ein Großkönigliches Dekret.


    (4) Die Stämme und deren Mitglieder sind dem Amenokal und seinen hohen Dienern zu Gehorsam und Treue verpflichtet, sie sind dazu verpflichtet die targische Nation und den Amenokal gegen Äußere und innere Feinde zu verteidigen und alles Üble, welches sich gegen ebenjene wendet zu bekämpfen.


    (5) Zum Wohl der Nation und des targsichen Volkes hat jeder Stamm und jeder Mensch, der unter dem Schirm der Stämme steht seinen Beitrag in Form eines Dienstes zu entrichten. Näheres regelt ein großkönigliches Gesetz.


    (6) Jede Form von Abgaben ist gegenüber den Emiren und Amiren der Stämme sowie den Nawab der Provinzen und den Priestern der Kulte zu entrichten.


    (8) Jedem Stamm steht eine begrenze Anzahl an militärische Truppen zu. Näheres wird durch ein Großkönigliches Dekret oder ein Gesetz geregelt.


    (7) Die Ehe ist eine Gnade, die Jedem zusteht, sofern sie gemäß den Gesetzen der Nation und den alten targischen Traditionen der Freiwilligkeit und Gleichheit geschlossen wird. Den drei heiligen Religionen Targas und dem Staat steht hierbei zu eine Eheschließung zu vollziehen, die von gleicher Wertigkeit sind. Eine Auflösung der Ehe ist gemäß den Riten der Eheschließung möglich.


    4. BAB FIE KETAB III. DSCHUMHURIYYA AL KIJANIBONDE - DIE REPUBLIK KIJANIBONDE


    4.1. Madaha 10.


    (1) Die unteilbare Kijanibondesische Republik ist ein souveränes Völkerrechtssubjekt unter der Oberhoheit Targas und besitzt völlige innere Souveränität. Diese Oberhoheit ist nur mit dem Einverständnis Targas aufzulösen.


    (2) Die demokratisch und republikanische Vefasstheit Kijanibondes stehen unter dem Schutz Targas und des Amenokals.


    (3) Die Außenpolitik Kijanibondes obliegt dem Medianischen Imperium.


    (4) Die Streitkräfte der Republik Kijanibonde unterstehen dem mit Targa gebildeten gemeinsamen Generalstab, sofern sie nicht dem Medianischen Imperium unterstehen.


    (5) Kijanibonde und Targa bilden eine Wirtschafts- und Währungsunion.


    (6) Aus der Oberhoheit Targas resultieren für den Amenokal folgende Titel: Mfalme ya Wafalme und Protektor der Kijanibondesischen Republik.


    5. BAB FIE KETAB IV. AL MALAKEYAH - DIE MONARCHIE


    5.1. Madaha 11.


    (1) Dyalu Galalah al Amenokal ist das absolute Oberhaupt aller Stämme und der Nation, das Symbol ihrer Einheit und Dauer. Er trägt den Titel eines Amenokal von Targa und weitere solche Titel, wie Tradition und Herkommen sie Ihm zubilligen.


    (2) Die Person des Amenokal ist heilig und unverletzlich. Er kann nicht zur Verantwortung gezogen werden.


    5.2. Madaha 12.


    (1) Die Regentschaft eines Amenokal endet durch seinen Tod. Die Thronfolge folgt der vom verstorbenen Amenokal gesetzten Reihung der Thronanwärter, der Thronfolger muss vom Volke und den Stämmen akzeptiert werden, sonst folgt ein weiterer Thronfolger. Bei der Absenz eines Thronanwärters oder bei der Ablehnung aller Thronanwärter durch Volk und Stämme wählt der Rat der Ältesten einen neuen Amenokal.


    (2) Der Amenokal wird durch höchsten anerkannten Oberhäuptern des Bab Illuh, des Alyahudeyah und des Anasraneyah gesegnet und vom Ältesten der Ältesten gekrönt. Die einzelnen Oberhäupter der Stämme schwören einen Eid der Treue an den Amenokal, der nur durch den Tod oder bei Treuebruch gelöst werden kann.


    5.3. Madaha 13.


    (1) Dyalu Galalah al Amenokal kann für den Fall seiner eigenen Verhinderung bei der Ausführungder Staatsgeschäfte einen Mursal al Amenokal einsetzen, welcher als Regent im Namen des Amenokal die Staatsgeschäfte führt. Der Mursal al Amenokal verfügt dabei über sämtliche Vollmachten, über welche auch der Amenokal verfügt. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, im Namen des Amenokal abzudanken oder eine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Position des Amenokal zuzustimmen oder diese herbeizuführen. Er wird vom Rat der Stämme kontrolliert und überwacht und dieser kann Einspruch bei seinen Entscheidungen erheben über den nur der Amenokal selbst entscheiden kann.


    (2) In dem Falle, dass der Amenokal an der Ausführung der Staatsgeschäfte für mehr als vierzehn volle Tage gehindert ist, ohne zuvor einen Mursal al Amenokal einzusetzen, kann der Rat der Stämme mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Mursal al Amenokal einsetzen und mit der gleichen Stimmenmehrheit auch wieder abberufen. Es ist dem Rat der Stämme gestattet, auch einen durch den Amenokal eingesetzten Mursal al Amenokal, wenn dieser seine Pflichten vernachlässigt oder an der Ausführung der Staatsgeschäfte für mehr als sieben Tage gehindert ist, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen abzuberufen und einen neuen einzusetzen. Die Vollmacht dieser Mursalin al Amenokal endet, so der Amenokal dies verkündet.


    6. BAB FIE KETAB V. ALSULTATU ALTANFIEDEYAH - DIE EXEKUTIVE


    6.1. Mahada 14.


    (1) Die ausführende Gewalt der Nation Targas wird durch den Amenokal selbst, den vom Volke gewählten Hadjib und die Wesire dargestellt.


    (2) Oberster Dienstherr aller Beamten, Angestellten der Regierung und der Regierung selbst ist der Amenokal, er ist gegenüber genannten weisungsbefugt und seine exekutiven Entscheidungen sind unumstößlich.


    (3) Die Großkönigliche Regierung besteht aus dem Hadjib und den Wesiren. Der Hadjib schlägt die verschiedenen Wesire dem Amenokal zur Ernennung vor. Der Amenokal kann die Ernennung verschiedener Wesire jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen.


    (4) Der Hadjib bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Amenokal und ist ihm oberster Untertan. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Wesir seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wesiren und dem Hadjib entscheidet der Amenokal.


    6.2. Mahada 15.


    (1) Der Amenokal vertritt so es denn seinem Willen entspricht gemeinsam mit dem Hadjib und dem Diwan al Rasail die Nation und die Stämme Targas völkerrechtlich gegenüber andern Teilen des Mediansichen Imperiums und gegenüber diesem selbst, sowie in anderen Dingen die nicht die Verfassung des Medianischen Imperiums berühren. Die restliche Außenpolitik obliegt dem Medianischen Imperium.


    (2) Die Erteilung der Zustimmung des Staates zur Bindung an internationale Verträge oder Abkommen liegt beim Amenokal. Selbiges gilt für die Kündigung internationaler Verträge und Abkommen.


    (3) Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder suspendiert werden.


    7. BAB FIE KETAB VI. MAJLIS AL KELAZIN – RAT DER STÄMME


    7.1. Mahada 16.


    (1) Der Rat der Stämme vertritt die Interessen der Jemaa, Fechda und Qilba.


    (2) Dem Rat der Stämme gehören alle Stammesführer Targas an.


    (3) Der Rat der Stämme hat das Recht und die Pflicht an der politischen Willensbildung, an der Gesetzgebung und am Schutz der Gesetze teilzuhaben und stellt die Legeslative der Nation dar.


    (4) Der Rat der Stämme den Nateq al Majlis, den Sprecher des Hauses.


    (5) Der Rat der Stämme kann nicht aufgelöst werden und steht unter dem Schutz des Amenokals und darf in seiner Entfaltung und Mitbestimmung an der Politik nicht eingeschränkt werden.


    8. BAB FIE KETAB VII. AL TASCHRIEAH - DIE GESETZGEBUNG


    8.1. Mahada 17.


    (1)Die Gesetzesinitiative steht gemäß der Verfassung jedem Mitglied des Majlis al Kelazin, den Mitgliedern der Regierung und dem Amenokal zu.


    (2) Nur das Majlis al Kelazin hat das Recht der Gesetzgebung.


    (3) Der Ältestenrat ist als beratendes Organ Teil der Majlis al Kelazin, in welchem jeder Älteste das volle Rederecht genießt.


    (4) Der Amenokal besitzt unumschränkte Recht Dekrete zu verabschieden, welche eine volle Gesetzeskraft besitzen und nur durch Beschluss des Ältestenrates oder durch den Amenokal selbst aufgehoben werden können. Vier Monate nach in Kraft treten des Dekretes kann die Majlis al Kelazin mit einer einfachen Mehrheit der abgegbenen Stimmen ein Dekret des Amenokals aufheben.


    (5) Wird ein Gesetz innerhalb des Rates der Stimme verabschiedet, so genießen der Amenokal und der Ältestenrat ein Vetorecht.


    (6) Wird ein schlüssiges und begründetes Veto vorgebracht, so ist das Majlis al Kelazin angewiesen das Gesetz neu und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Vetobegründung zu lesen, zu verabschieden und vorzulegen.


    (7) Die Institution, welche ein Veto einlegte hat sich konstruktiv am neuerlichen Gesetzgebungsprozess zu beteiligen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so kann auf Wunsch des Amenokals eine Volksabstimmung die Entscheidung treffen.


    (8) Ein Gesetz erlangt nur Gültigkeit, sofern es den Gang der Gesetzgebung gemäß dieser Verfassung durchlaufen hat, und vom Amenokal unterzeichnet und Öffentlichkeit verkündigt wurde.


    9. BAB FIE KETAB VIII. AL ADALAH - DIE JUDIKATIVE


    9.1. Mahada 18.


    (1) Die Rechtsprechung geht von den heiligen Traditionen des Landes, dem Volk repräsentiert durch das Wesen der Stämme und dem Amenokal aus und wird in deren Namen vom Ältestenrat ausgeübt, der die rechtsprechende Gewalt bildet.


    (2) Die Ältesten können nicht von außen entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden, außer durch das freiwillige Niederlegen des Amtes. Sie sind Hüter der Verfassung und der althergebrachten Kultur Targas. Sie rekrutieren sich aus dem Volke Targas, die Ältesten selbst bestimmen ihre Nachfolger und die Aufnahme neuer Mitglieder.


    (3) Dem Ältesten steht der Älteste der Ältesten, der Amrar al Amrats wa Tamrats vor, er leitet und organsiert die Aufgaben des Ältestenrats. Das weiseste und erfahrenste Mitglied der Ältesten übernimmt automatisch diese Position.


    (5) Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch Entscheidung und Vollstreckung obliegt in allen Arten von Verfahren ausschließlich den durch die Gesetze vorgesehenen Gerichten. Zuständigkeiten und Verfahrensweisen werden durch diese Gesetze festgelegt.


    (6) Das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit ist die Grundlage der Organisation und Arbeitsweise der Gerichte. Das Gesetz regelt unter Beachtung der Grundsätze der Verfassung die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit im strikt militärischen Bereich und die Gerichtsbarkeit im Falle des Belagerungszustandes.


    (7) Die Ausführung der Urteile und aller anderen bindenden Entscheidungen der Richter und Gerichte ist obligatorisch; ebenso muss die von ihnen im Verlaufe eines Prozesses und bei der Vollstreckung des Urteils verlangte Zusammenarbeit geleistet werden.


    (8) Einzige Ausnahme zu (7) bildet das Begnadigungsrecht des Amenokals, dieser kann einen Verurteilten unter besonderen Umständen begnadigen.


    (9) Die Gerichtsbarkeit ist kostenlos, wenn das Gesetz dies bestimmt, in jedem Fall aber für Personen, die ungenügende Mittel besitzen, um einen Rechtsstreit zu führen.


    9.2. Mahada 19.


    (1) Die gerichtliche Tätigkeit ist öffentlich.


    (2) Das Gerichtsverfahren wird vorwiegend mündlich geführt, vor allem in Strafsachen.


    (3) Die Urteile sind immer zu begründen und werden öffentlich verkündet.


    9.3. Mahada 20.


    Schäden, die durch einen Justizirrtum oder durch anomales Funktionieren der Justizverwaltung verursacht werden, berechtigen zu einer Entschädigung zu Lasten des Staates gemäß dem Gesetz.


    9.4. Mahada 21.


    Der Egetma al Hasafah, dessen Gerichtsbarkeit sich auf ganz Targa erstreckt, ist das oberste rechtsprechende Organ.


    9.5. Mahada 22.


    (1) Die Alneyabah hat, unbeschadet der anderen Organen übertragenen Funktionen, die Aufgabe, die Tätigkeit der Justiz zum Schutz der Gesetzlichkeit, der Rechte der Bürger und des vom Gesetz geschützten Allgemeinwohls von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Personen zu unterstützen Ihr obliegt auch die Überwachung der Unabhängigkeit der Gerichte und die Sorge um das Gemeinwohl vor den Gerichten.


    (2) Die Alneyabah übt ihre Funktionen unter Achtung der Grundsätze der Legalität und Unparteilichkeit aus.


    (3) Der Raiesu Alneyabah steht dieser vor und wird vom Amenokal ernannt, der Rat der Stämme und der Rat der Ältesten müssen jeweils dieser Ernennung mit einfacher Mehrheit zustimmen.


    Tani Hesah - Schuaab wa Tadafur


    10. BAB FIE KETAB IX. HUQUQU WA LEZAMAT - GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN


    10.1. Mahada 23.


    (1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern.


    (2) Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht und das Militär, nach innen durch die Gesetze, die Justiz und die Polizei.


    10.2. Mahada 24.


    (1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit sowie die Unversehrheit der Person was die Folter und derer ähnliche Methoden betrifft ist in Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz zu achten.


    (2) Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.


    (3) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.


    (4) Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Targa geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.


    (5) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.


    (6) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.


    (7) Alle Bewohner Targas genießen volle Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben, sofern keine wichtigen nationalen Interessen dem widersprechen.


    (8) Für die fachgerechte Entsorgung von Müll und Abfällen auf ihrem Gebiet sind die Stämme und die Nation zuständig. Desweiteren sind sie verpflichtet ihr Möglichstes zu tun, um Umweltverschmutzungen vorzubeugen, sie zu vermeiden und zu beseitigen.


    (9) Der Staat hat die Aufgabe eine freie Presse zu ermöglichen und die Freiheit der Presse zu sichern. Diese hat die Pflicht im Dienste der targischen Kultut über Vorgänge, Zustände, Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.


    (10) Alle Bewohner Targas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.


    (11) Alle Bewohner Targas haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.


    (12) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Großkönig, Stämme, Volk oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.


    (13) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


    (14) Rassen-, Religions- und Völkerhass zu entfachen ist verboten und strafbar.


    (15) Alle Staatsbürger unterstehen einer Pflicht am Staat. Näheres regelt ein Gesetz.


    11. BAB FIE KETAB X. AL SALAH - DIE WOHLFAHRT


    11.1. Mahada 25.


    (1) Kein targischer Staatsbürger soll Durst oder Hunger leiden es ist Aufgabe der targischen Nation, und der Stämmte hierfür Sorge zu leisten.


    (2) Jedem targischen Staatsbürger steht ein angemessenes Obdach zu, die Nation und die Stämme haben für entsprechenden Wohnraum zu sorgen.


    (3) Jeder targische Staatsbürger hat das Recht auf Leistungen die seiner physischen und psychischen Gesundheit dienen und Krankheiten des Geistes und des Körpers verhindern, es besteht das Recht auf präklinische, klinische und postklinische Versorgung.


    (4) Jede Not, die ein targischer Staatsbürger erleidet soll durch die Nation und die Stämme gelindert werden.


    12. BAB FIE KETAB XI. AL HUSNUH ALDEYAFAH - DIE GASTFREUNDSCHAFT


    12.1. Mahada 26.


    (1) Jeder Gast und Ausländer untersteht den heiligen Rechten der Gastfreundschaft und der Gastpflicht. Das Gastrecht gilt auch zwischen targischen Staatsbürgern.


    (2) Jede Verletzung dieser Traditionen ist verboten und steht unter Strafe.


    (3) Das Gastrecht gilt als verwirkt, wenn ein Besucher es in schändlicher Absicht, bösem Ansinnen oder durch das Verfolgen frevlerischer Ziele missbraucht.


    (4) Im Sinne des targischen Gastrechtes ist eine offene und dynamische Asyl- und Integrationspolitik und Förderung zu betreiben.


    12.2. Mahada 27.


    (1) Gast und Gastgeber haben sich mit Respekt, Toleranz und gegenseitiger Achtung und Wertschätzung zu behandeln.


    (2) Es ist die Pflicht von Gast und Gastgeber Dispute mit Worten auszufechten und sie sollen das rechte Maß ihre Worte finden.


    (3) Einem Gast dem es an Obdach und dem grundlegenden Dingen zum Leben fehlt ist soweit es in den Möglichkeiten eines Gastgebers steht zu helfen.


    (4) Der Gast, der die Hilfe eines Gastgebers ausnützt oder bewusst sich dieser immer wieder bedient ohne zu versuchen seine Bedürftigkeit zu lindern verwirkt diesen Anspruch.


    13. BAB FIE KETAB XII. FASIELAH WA ZAUAG - FAMILIE UND EHE


    13.1. Mahada 28.


    (1) Die Familie und daraus resultierend die Großfamilien, Sippen und Stämme sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz der Nation.


    (2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.


    (3) Glückliche Kinder sind das höchste Gut eines jeden Volkes. Jede Familie hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Nation, vor allem was die Erziehung und das Ermöglichen von Nachkommen betrifft.


    (4) Die Erhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe der Nation und der Stämme.


    (5)Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf vom Platzangebot und hygienischem Standard her, angemessenen Wohnraum.


    (6) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Das Glück und Wohl der Kinder steht an oberster Stelle. Sie sind darin durch die Nation zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.


    13.2. Mahada 29.


    (1) Ebenso wie aus der Familie resultiert aus der Ehe eine natürliche und sittliche Grundlage, die Ehe ist gemäß den Traditionen des Landes eine heilige Institution.


    (2) Die Schließung der Ehe obliegt grundsätzlich den großen und heiligen Religionen des Bab Illuh, des Alyahudeyah und des Anasraneyah, sowie dem Staat und allen Religionsgemeinschaften, die vom Staat dazu ermächtigt werden. Jede dieser Eheschließungen sowie mehrere gemeinsame dieser Eheschließungen werden anerkannt.


    (3) Eine Ehe die aus Zwang resultiert oder die gegen den Willen einer der beiden Ehepartner arrangiert wurde ist nichtig und die für den Zwang beziehungsweise die Arrangierung Verantwortlichen sind aufs Schärfste zu bestrafen. Das Verlangen einer Mitgift oder Aussteuer ist verboten und wider der Natur.


    (4) Monogamie und Polygamie bestehen weiterhin gleichberechtigt nebeneinander, wie bei allen Eheschließungen ist Zustimmung und Freiwilligkeit bei beiden Formen dieser Ehe unerlässlich


    (5) Die gleichgeschlechtliche Eheschließung und Ehe ist für beide Geschlechter erlaubt. Sie wird vom targischen Staat ermöglicht und es steht den Heiligen Religionen sowie den zur Eheschließung berechtigten Religionsgemeinschaften frei selbiges zu tun.


    14. BAB FIE KETAB XIII. TARBEYAH, MAHARAH WA ELM - BILDUNG, KUNST UND WISSENSCHAFT


    14.1. Mahada 30.


    (1) Jeder Targer hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.


    (2) Die Schulaufsicht wird durch Beamte der Nation ausgeübt.


    (3) Träger der Bildungseinrichtungen können staatliche Körperschaften, die Heiligen Religionen, Stämme und anerkannte Vereinigungen werden. Ihnen ist staatliche Unterstützung zu gewähren.


    (4) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. Die targische Kultur dient als Leitbild in Erziehung und Bildung.


    (5) Bildungs-, Universitäts- und Schulwesen sind von Staat, den Stämmen und den Heiligen Religionen.


    14.2. Mahada 31.


    (1) Es besteht die Freiheit der Kunst und der freien Kunstschaffenden ihrer Tätigkeit unabhängig nachzugehen.


    (2) Diese Freiheit kann nur bei Verstößen gegen die targische Kultur, die verfassungsmäßige Ordnung und bei Gefährdung des öffentlichen Wohles unterbunden werden.


    (3) Die Künste verdienen Unterstützung von allen Institutionen der Nation.


    (4) Besonders zu fördern sind die Künste, welche der targischen Kultur und Identität entspringen, diese bereichern und dem allgemeinen Volkswohl dienen.


    14.3. Mahada 32.


    (1) Die Wissenschaft ist in ihrer Ausübung frei solange sie nicht die Würde von Mensch oder Tier und deren körperliche und seelische Unversehrheit verletzt.


    (2) Nur bei freiwilliger Zustimmung durch den Menschen oder bei absoluter Notwendigkeit in der Sache der Tiere, welche einer besonderen Genehmigung durch den Amenokal bedarf darf gegen (1) dieses Artikel verstoßen werden.


    (3) Nation und Stämme sind dazu verpflichtet die Wissenschaften in allen ihren Formen, so sie nicht gegen die Verfassung verstoßen, in ihrem Tun zu unterstützen.


    15. BAB FIE KETAB XIV. AL DEYANAH - DIE RELIGION


    15.1. Mahada 33.


    (1) Die freie Ausübung der heiligen Religionen des Bab Illuh, des Alyahudeyah und des Anasraneyah ist zu gewährleisten.


    (2) Diese Religionen stehen unter besonderem staatlichen Schutz.


    (3) Das Bab Illuh ist unter diesen Religionen die Heiligste und Höchste und ein fester Bestandteil der Nation und seiner Kultur. Sie genießt den besonderen Schutz der Nation und ist über ihre besonderen Prärogative zur Mitwirkung an Verwaltung und Rechtspflege angehalten.


    (4) Obgleich der besonderen Stellung des Bab Illuh und der Religionen des Alyahudeyah und des Anasraneyah ist die freie Religionsübung zu gewährleisten und darf nicht angetastet werden.


    (5) Davon ausgenommen sind Religionen und Sekten, welche die targische Kultur, die targische Nation und die Stämme zu zerstören trachten und deren Identität aushöhlen.


    16. BAB FIE KETAB XV AL EQTESAD - DIE WIRTSCHAFT


    16.1. Mahada 34.


    (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesondere der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.


    (2) Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. Ihm obliegt vollständig die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft sowie mit Wasser.


    (3) Der Zusammenschluss von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.


    (4) Die targische Volkswirtschaft ist nach dem Prinzip der Gerechtigkeit gestaltet und weiterführende Gesetze Themen der Wirtschaft betreffend sind diesem Prinzip untergeordnet.


    (5) Keine wirtschaftliche Tätigkeit darf eine signifikante Einschränkung halb-nomadischer oder nomadischer Lebensweisen in Targa über die erträglichen Maße der betroffenen Bevölkerung mit sich bringen.


    16.2. Mahada 35.


    (1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.


    (2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner. Es unterliegt der staatlichen Kontrolle.


    17. BAB FIE KETAB XVI. AL AMAL - DIE ARBEIT


    17.1. Mahada 36.


    (1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.


    (2) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschätzt.


    (3) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.


    (4) Jeder Targer, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.


    18. BAB FIE KETAB XVII. AL MELKEYAH - DAS EIGENTUM


    18.1. Mahada 37.


    (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet, wenn es nicht der allgemeinen Wohlfahrt und Gerechtigkeit entgegensteht.


    (2) Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann.


    (3) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel der Nation, sonstigen staatlichen Körperschaften, den drei heiligen Religionen oder den Stämmen zu.


    (4) Das geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Obsorge der Nation.


    19. BAB FIE KETAB XVIII. AL CHULUQ - DIE NATUR


    19.1. Mahada 38.


    (1)Es ist die heilige Pflicht der targischen Nation, Stämme und Bewohner die Natur zu achten wo es geht und diese nicht in zerstörerischer Weise zu beschädigen.


    (2) Die wirtschaftliche Nutzung der Natur muss sich an die Prinzipien der Nachhaltigkeit und Schonung orientieren.


    (3) Die Wiedergutmachung und Behebung von Umweltschäden ist zu gewährleisten.


    19.2. Mahada 39.


    (1) Der Schutz von Tieren, sofern er nicht dem notwendigen Maß an notwendiger Nutzung oder den heiligen Traditionen der targischen Kultur und den heiligen Traditionen widerspricht oder mit jenen unvereinbar ist obliegt als Pflicht der targischen Nation, den Provinzen und den Stämmen.


    (2) In Fällen wo der Schutz von Tieren gemäß (1) ausfällt ist trotzdem das Leid dieser zu minimieren.


    (3) Die Vielfalt der Fauna und Flora Targas muss auf jeden Fall von staatlicher Seite erhalten werden.