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    Erlass über die einstweilige Koordination durch den provisorischen Rat (ERLASS NO.1)

    Im Namen des xeruskischen Volkes, im Streben nach Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit, mit dem Wunsch, das gemeinsame Land zu befrieden und dem Recht zuzuführen, erlässt der Provisorische Rat, dass

    1. er sich als einstweiliges oberstes politisches Gremium des Freistaates Xeruskadi versteht, um die Unabhängigkeit dieses Freistaates zu erkämpfen und zu erreichen. Der Rat ist dem Willen des xeruskischen Volkes unterworfen und wird nach diesem Handeln. Jegliches Unrecht begangen durch die Handlungen des Rates oder eines seiner Mitglieder ist genauso zu strafen. Der Rat wird seine Entscheidungen mehrheitlich treffen.

    2. sofern es die sicherheits- und außenpolitische Lage zulässt und der Freistaat Xeruskadi als Mitglied der Staatengemeinschaft aufgenommen wird, der Provisorische Rat seine Bestimmung erfüllt hat und seine Kompetenzen und Macht an ein demokratisch gewähltes Gremium zur Ausarbeitung einer Verfassung abgibt.

    3. er sich nicht an Weisungen aus dem Königreich Meltania gebunden sieht sowie deren Gesetzgebung im Freistaate keine Anwendung findet, so sie nach dem 1. Januar 2012 erlassen worden ist. Der Provisorische Rat erkennt Xeruskadi als eigene staatliche Entität mit eigenem Volk an und hat stets vor Augen, diese in der Welt zu repräsentieren und der Unabhängigkeit zuzuführen

    4. zur Wahrung der allgemeinen Ordnung die bisherigen Gesetze des Königreiches Meltania sowie der autonomen Gemeinschaft Xeruskadi Geltung besitzen. Erlasse des Provisorischen Rates sind demgegenüber vorgestellt und können erstere für null und nichtig erklären.

    5. jegliche Einheiten des Vollzugs und der Judikative auf dem Gebiet des Freistaates Xeruskadi den Anweisungen des Rates Folge leisten zu haben, so sie sich nicht gegen das eigene Volk stellen. Sie haben das Interesse des xeruskischen Volkes und seinen Wunsch nach der Unabhängigkeit vor alles andere zu stellen.

    6. weitere Erlasse folgen werden, um die allgemeine Ordnung, die öffentliche Sicherheit und den ungestörten Alltag gewährleisten zu können.

    Erlass über die öffentliche Ordnung (ERLASS NO. 2)

    Im Namen des xeruskischen Volkes, im Streben nach Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit, mit dem Wunsch, das gemeinsame Land zu befrieden und dem Recht zuzuführen, erlässt der Provisorische Rat, dass

    1. in jeder Stadt des Freistaates Bürgermilizen für die Ordnung und Ausführung der Gesetze sorgen sollen, sofern die freistaatliche Polizei nicht vorhanden oder nicht organisiert ist.

    2. jegliche Polizeibeamte und sonstige Angestellte des polizeilichen Dienstes einen Treueschwur auf den Freistaat schwören müssen. Bei Weigerung ist der Dienst aufzuheben.

    3. Nicht-Bevollmächtigten des vom provisorischen Rat lizensierten Vollzugs, inbesondere Meltaniern, es ferner nicht gestattet ist, den früheren Vollzug des Reiches fortzuführen. Die Exekutivgewalt des Königreiches über den Freistaat gilt als aufgehoben.

    4. sämtliche Stützpunkte, Basen und Einrichtungen, Waffen und militärische Ausrüstungen der meltanischen Streitkräfte auf dem Territorium des Freistaates zu beschlagnahmen sind. Es ist sicherzustellen, dass die Streitkräfte ordnungsgemäß des Landes verwiesen werden.

    4a. jegliche Einrichtungen und Anstalten des meltanischen Königreiches auf dem Territorium des Freistaates durch loyale Bürger zu übernehmen und zu beschlagnahmen sind.

    5. an den Zugangspunkten oder Grenzen des Freistaates Kontrollen zur Identitätsprüfung durchgeführt werden sollen. Bürger, die ihren Wohnsitz nicht im Freistaat haben, benötigen zur Einreise eine Genehmigung des provisorischen Rates.

    6. Zur Wahrung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung können Personen, die im Verdacht des Staatsverrats stehen, für unbestimmte Zeit in Gewahrsam genommen werden. Ihre Treue zum Freistaat ist zu überprüfen.

    Erlass über die nationale Sicherheit (ERLASS NO. 3)

    Im Namen des xeruskischen Volkes, im Streben nach Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit, mit dem Wunsch, das gemeinsame Land zu befrieden und dem Recht zuzuführen, erlässt der Provisorische Rat, dass

    1. das meltanische Militär vollständig auf dem Territorium des Freistaates Xeruskadi aufzulösen ist. Jegliche weitere Stationierung von Truppen wird als Kriegserklärung gewertet und unterminiert die Souveränität des unabhängigen Freistaates Xeruskadi.

    2. aus Freiwilligen und dem Freistaat dienenden ist das gemeinsame xeruskische Heer zu bilden ist. Jegliche paramilitärischen oder militärischen Kräfte sind diesem unterzuordnen.

    3. Die xeruskischen Streitkräfte sich in Luftwaffe und Heer gliedern. Ihnen ist ein Oberkommandierender vorzusetzen, der dem Provisorischen Rat und dem Volk des Freistaates gegenüber verantwortlich ist. Die Streitkräfte sollen sich in ein Kommando Nord und ein Kommando Süd aufteilen.

    4. das Ziel der xeruskischen Streitkräfte die Wahrung der Souveränität des Landes ist.

    5. jeder Bürger des Freistaates ab dem 18. Lebensjahr den xeruskischen Streitkräften beitreten kann, um seinen Dienst für das Land zu tun. Der Sold betrage 220 Coronas im Monat und kann verzögert ausgezahlt werden, sofern die Unabhängigkeit des Freistates in Gefahr steht und sich staatliche Strukturen nicht ausgebildet haben.

    6. es die Pflicht jedes Bürgers des Freistaates ist, sein Land zu verteidigen und im Falle einer militärischen Invasion seinen Beitrag zur Verteidigung zu leisten.

    7. Im Falle des Einmarsches fremder Truppen ist den Anweisungen des Provisorischen Rates zwecks Koordinierung und Verteidigung unmittelbar Folge zu leisten.

    Erlass über den Aufenthalt von Ausländern (ERLASS NO. 4)

    Im Namen des xeruskischen Volkes, im Streben nach Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit, mit dem Wunsch, das gemeinsame Land zu befrieden und dem Recht zuzuführen, erlässt der Provisorische Rat, dass

    1. jegliche Ausländer, die den Freistaat Xeruskadi betreten wollen, zuvor beim Provisorischen Rat ein Visum zu erlangen haben. Die zuständige Stelle wird detallierte Informationen zu diesen herausgeben. Ausländer sind Personen, die nicht die xeruskische Staatsbürgerschaft besitzen.

    2. von dieser Regelung die akkrediitierten militärischen Einheiten unter Führung Gran Novaras ausgenommen sind.

    3. jede Person mit vormals meltanischer Staatsbürgerschaft sowie nachweisbarer xeruskischer Herkunft ihre Staatsbürgerschaft beim Provisorischen Rat beantragen kann. Die Kenntnis der xeruskischen Sprache ist zum Erwerb dieser notwendig und wird ggf. geprüft.

    Erlass über finanzielle Strukturen (ERLASS NO. 5)

    Im Namen des xeruskischen Volkes, im Streben nach Freiheit, Gerechtigkeit und Unabhängigkeit, mit dem Wunsch, das gemeinsame Land zu befrieden und dem Recht zuzuführen, erlässt der Provisorische Rat, dass

    1. provisorisch als gesetzliches Zahlungsmittel der novarische Avere gilt.

    2. selbiger Marken und Garantien in Umlauf bringen wird, die dem novarischen Avere entsprechen, um die Liquidiät zu erhöhen. Marken und Garantien, die vom Provisorischen Rat in Umlauf gebracht worden sind, können auf Verlangen des Besitzers in Avere umgetauscht werden.

    3. die meltanische Corona zum 21.02.2012 auf dem Gebiet des Freistaates Xeruskadi aufhört, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Der Umtauschkurs beträgt 1:1.

    Artikel 40

    Die Verwaltung der Republik Tordera untersteht der Generalitat de la Republica Tordera. Sie dient zweckorientiert und unter strikter Einhaltung aller Gesetze und Rechtsvorgaben dem Allgemeininteresse. Sie hat gemäß dem Grundsatz der Transparenz der Öffentlichkeit die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Bürger das verwaltungstechnische Handeln der Institution bewerten können. Das Nähere regelt ein Gesetz.

    Artikel 41

    Die richterliche Gewalt ist übertragen auf den Cort Suprema [Oberster Gerichtshof] der Republik Tordera, sowie, falls vorhanden, weiteren nachgeordneten Gerichten. Die Entscheidungen des Cort Suprema sind bindend und endgültig.

    Artikel 42

    Der Cort Suprema entscheidet über Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Republik Tordera, über Beschwerden eines jeden Bürgers der Republik Tordera in Bezug auf eine Verletzung seiner Rechte, die durch das geltende Gesetz oder die Verfassung garantiert werden sowie in allen anderen ihm durch die Verfassung oder Gesetze zugewiesenen Fällen.

    Artikel 43

    Der Cort Suprema besteht aus bis zu fünf, jedoch immer in ungerader Zahl besetzten, Richtern. Sie sind auf Vorschlag des President de la Republica Tordera von der Cambra de Diputats auf drei Monate zu wählen. Die Richter sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Die Richter der Republik Tordera dürfen kein weiteres Amt oder keine Stellung bekleidet, die einen Interessenkonflikt ermöglicht. Sie sollen alleine der Sache des Volkes dienen.

    Artikel 44

    Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.

    Artikel 45

    Die Gesetzgebung kann dem Cort Suprema untergeordnete Instanzen schaffen, vorzugsweise gültig für die einzelnen Regionen.

    Artikel 46

    Zur administrativen Verwaltung ist die Republik Tordera gegliedert in die folgenden Regionen: Cerdenya Nord, Cerdenya Sud, Tordera Nord, Val de Plato, L"™Alta Tordera, Tordera Sud, Falguera, Tordera Est, Morunys, Sant Andreu, Vilanova und Llobregat. Die Regionen können von der Cambra de Diputats Gesetzgebungsrechte delegiert bekommen. Ihre politische Struktur ist demokratisch, rechtsstaatlich und republikanisch. Sie entspricht den Grundsätzen dieses Verfassungsdokumentes.

    Artikel 47

    In jedem Falle steht die Gesetzgebung und Rechtssprechung der Republik Tordera der der einzelnen Regionen vor.

    Artikel 48

    Zur Vertretung der Republik im Senat des Medianischen Imperiums ist in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl ein Delegierter der Republik auf einen Monat zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle torderanischen Bürger, die kein Amt der Generalitat oder Verwaltung innerhalb der Republik Tordera bekleiden. Der Delegierte der Republik hat seine Entscheidungen im Senat des Medianischen Imperiums vor der Cambra de Diputats zu rechtfertigen.

    Artikel 49

    Die Finanzierung des torderanischen Staates richtet sich nach den Grundsätzen der Finanzautonomie, Koordination, Solidarität, Transparenz in den steuerlichen und finanziellen Beziehungen zwischen den öffentlichen Verwaltungsbehörden, sowie den Grundsätzen der Angemessenheit der Mittel, der steuerlichen Verantwortung, Billigkeit und institutioneller Treue zwischen besagten Verwaltungsbehörden.

    Artikel 50

    Der torderanische Staat verfügt über ein selbstständiges Finanzwesen, sowie über entsprechende finanzielle Mittel zur angemessenen Ausübung seiner Verwaltung.

    Artikel 51

    Der Haushalt des torderanischen Staates ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Republik kann Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Notsituationen vorsehen.

    Artikel 52

    Alle Einnahmen und Ausgaben der Republik sind in den monatlichen Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsmonate, nach Monaten getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch die Cambra de Diputats festgestellt.

    Artikel 53

    Ist bis zum Schluss eines Rechnungsmonats der Haushaltsplan für den folgenden Monat nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Generalitat ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, um die rechtlich begründeten Leistungen der Republik zu erfüllen, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen zu diesem Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

    Artikel 54

    Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch die Gesetzgebung.

    Artikel 55

    Dieses Verfassungsdokument tritt in Kraft, sobald mehr als die Hälfte aller torderanischen Bürger diesem zustimmen. Eine Änderung des Verfassungsdokumentes ist nur mit ebensolcher Zustimmung möglich.

    Ich mache es so, dass ich nicht aus der Galerie per BBCode verlinken, sondern die reine Quell-URL nehme und als normales Bild einfüge.

    Dann gehe ich in den Quelltext und füge folgendes zu.

    width="200px"

    Das wird dann.

    <img src="http://al-targa.de/gallery/userImages/f6/8-f61bb7da.png" class="messageFloatObjectLeft" width="200px">

    Gefällt mir.

    Ich würde das mal die Tage in eine Karte fließen lassen.

    Der graue Blobb war eh schon scharf auf unsere Gebiete. Das ist mir egal. Ich möchte schlanke und spielbare Strukturen, auch auf der Karte.