Dekrete des Staatsrates der Räterepublik Kijanibonde

  • Dekret über Grund und Boden


    1. Das Eigentum der Gutsbesitzer an Grund und Boden wird unverzüglich ohne Entschädigungszahlungen aufgehoben.


    2. Die Güter der Gutsbesitzer sowie alle Domänen-, Kloster- und Kirchenländereien mit ihrem gesamten lebenden und toten Inventar, ihren Wirtschaftsgebäuden und allem Zubehör gehen bis zur Konstituierenden Versammlung in die Zuständigkeit der Komitees für die Böden der entsprechenden Regionen sowie der Bauernräte über.


    3. Jegliche Beschädigung des konfiszierten Besitzes, der von nun an dem ganzen Volk gehört, wird als schweres Verbrechen betrachtet und vom Revolutionsgericht geahndet. Die Bauernräte ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der strengsten Ordnung bei der Konfiskation der Güter der Gutsbesitzer, zur Festlegung, welche Grundstücke und Grundstücke welchen Umfangs der Konfiskation unterliegen, zur Aufstellung eines genauen Verzeichnisses des gesamten der Konfiskation unterliegenden Besitzes und zum strengsten revolutionären Schutz aller in das Eigentum des Volkes übergehenden Wirtschaften mit allen Gebäuden, Geräten, Vieh, Vorräten an Produkten usw.

  • Dekret über die Todesstrafe


    1. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

    2. Alle Todestrakte und Zellen sind aufzulösen und die Häftlinge in Hochsicherheitsgefängnisse zu überführen.

    3. Jedes Gesetz, dass die Todesstrafe vorsieht bleibt gültig, die Todesstrafe wird durch entsprechend hohe Haftstrafen ersetzt.

    4. Den Angehörigen, derer an denen die Todesstrafe während der Revolution vollstreckt wurde werden finanziell entschädigt.

    5. Alle Urteile und Fälle, in denen die Todesstrafe verhängt wurden werden neu aufgerollt und behandelt.

  • Dekret über die Bewaffnung der Arbeiter- und Bauernmassen


    1. An die Bevölkerung werden Schusswaffen streng kontrolliert und reglementiert ausgegeben. Diese Ausgabe erfolgt unter Kontrolle der Komission für innere und äußere Sicherheit und der örtlichen Räte.


    2. Alle ehemaligen beruflichen Armeeangehörigen können ihren Dienst beenden oder sich der Roten Arbeiter- und Bauernarmee anschließen.


    3. Es gilt absofort die allgemeine Wehrpflicht für Frauen und Männer, ab dem 19 Lebensjahr. Für den Wehrdienst untaugliche Personen leisten einen entsprechenden Ersatzdienst.


    4. Schwangere Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen.


    5. In den Dörfern und Stadtvierteln sind unter Anleitung der Politkommissare und technischer Experten Milizen zu bilden, diese sorgen für die allgemeine Sicherheit und stehen unter Kontrolle der Räte.


    6. Absofort ist es Militär- und Milizangehörigen untersagt gegenüber Untergebenen das "Du-Wort" zu verwenden, außer es ist von diesen ausdrücklich gewünscht und wird erwiedert. Unter Gleichrangigen ist das genossenschaftliche "Du" gestattet.

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