Dekret über Grund und Boden
1. Das Eigentum der Gutsbesitzer an Grund und Boden wird unverzüglich ohne Entschädigungszahlungen aufgehoben.
2. Die Güter der Gutsbesitzer sowie alle Domänen-, Kloster- und Kirchenländereien mit ihrem gesamten lebenden und toten Inventar, ihren Wirtschaftsgebäuden und allem Zubehör gehen bis zur Konstituierenden Versammlung in die Zuständigkeit der Komitees für die Böden der entsprechenden Regionen sowie der Bauernräte über.
3. Jegliche Beschädigung des konfiszierten Besitzes, der von nun an dem ganzen Volk gehört, wird als schweres Verbrechen betrachtet und vom Revolutionsgericht geahndet. Die Bauernräte ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der strengsten Ordnung bei der Konfiskation der Güter der Gutsbesitzer, zur Festlegung, welche Grundstücke und Grundstücke welchen Umfangs der Konfiskation unterliegen, zur Aufstellung eines genauen Verzeichnisses des gesamten der Konfiskation unterliegenden Besitzes und zum strengsten revolutionären Schutz aller in das Eigentum des Volkes übergehenden Wirtschaften mit allen Gebäuden, Geräten, Vieh, Vorräten an Produkten usw.