Gesetzesvorschlag - Regelung zur Organspende

  • Handlung:

    Erhebt sich nun etwas verägert.


    Was heißt das liegt in der Verantwortung des Einzelnen?! Soll ich mir diese Erklärung auf die Stirn oder meinen Arsch tätowieren, damit es ja gefunden wird? Wenn ich diese Erklärung auf der linken Seite trage und ein lustiger Selbstmordattentäter kommt drauf er möchte die Königinmutter in die Luft jagen, dann kann es durchaus sein, dass es genau die linke Seite erwischt. Recht viel wird da von der Erklärung nicht übrig sein. Dieses Beispiel lässt sich beliebig auf Autounfälle oder Sportunfälle umlegen, denn es ist dem Einzelnen nicht zuzumuten, dass er beim Sport wie dem Schwimmen eine Erklärung bei sich trägt und im Zweifelsfall übersehen die lieben Ärzte wohl auch gerne so eine Erklärung.


    Solang diese Frage nicht geklärt ist wie mit solchen Risiken des Erklärungsverlustes umzugehen ist, muss ich diesem Vorschlag meine Zustimmung verweigern.

  • Die Worte der Königinmutter mögen zwar wahr sein, aber mir das Wohl der Gesamtheit wichtiger, als etwaige Eitelkeiten in Fällen, die mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit eintreten.

  • Ich verstehe die Verärgerung, allerdings kann ich Euch beruhigen Lalla Tahara. Solltet ihr einem Attentat zum Opfer fallen, welches Eure gesamte linke Seite erwischt, so werden Eure Organe kaum mehr zur Entnahme geeignet werden.


    Handlung:

    Sie lächtelt die Königinmutter freundlich an.


    Zudem scheint Ihr zu übergehen, dass der Vorschlag dahin ging die Angehörigen einzubeziehen, sollten sich Probleme ergeben.
    Ich bin mir sicher, dass Euer Sohn sich dagegen aussprechen würde, zumal ihr hier und jetzt Eure Meinung dazu so deutlich gemacht habt.

  • Natürlich mag mein Beispiel darüber hinausgehen was meine Verwendbarkeit betrifft. Mir persönlich ist es egal wie und mit welchem Zweck man mich verwurstet. Ich halte es wie gesagt nur für leider möglich, dass solche Erklärungen verloren gehen können und nicht jeder hat Verwandte.


    Um einiges praktikabler als dieses Zettelmitführen erachte ich hingegen eine zentrale Gesundheits-Datenbank für sinnvoller, wo auch solche Dinge angeführt werden. Man kann natürlich auch eine umgekehrte Regelung einführen: Welche Organe will ich hergeben wenn ich tot bin. Es ist das Abwägen zwischen Pietät und der möglichen Heilung von Menschen.

  • Leider erwies sich eine Zustimmungsregel nach Studienlage immer als deutlich weniger effektiv. Es mag hart klingen, aber der Mensch ist von Natur aus faul.


    Zudem ist meiner Meinung nach hier das Gemeinwohl über den unwahrscheinlichen Einzelfall zu stellen. Wie sagte einst ein weiser Mann aus meinem Volk : "Das Wohl vieler ist wichtiger als das Wohl weniger, oder eines Einzelnen."

  • Dann sollen sich die bei der Datenbank melden die keine Organe spenden möchten. Dann wird ihr Eintrag von "Ja ich will Organe spenden" zu "Nein ich will keine Organe spenden" geändert.

  • Wenn dann niemandem mehr ein schwerwiegendes Problem unter den Nägel brennt, würde ich gern darüber abstimmen lassen, ob dieser Vorschlag zur Ausarbeitung kommen wird.


    Ich stimme mit : JA

  • Handlung:

    Tritt erneut vor das Parlament.


    Verehrte Lallas und Sidis,
    Wie bereits angekündigt habe ich mich mit der Problematik der Organspende in unserem Land auseinander gesetzt. Dazu habe ich nun einen konkreten Gesetzesvorschlag formuliert, den ich hier vorstellen möchte.


    Absatz 1 Transplantationsgesetz :


    §1a
    Jeder Staatsbürger des Al Mamlaka al Targa wird mit seiner Geburts in einer Zentralen Gesundheitsdatenbank registriert. Es werden nur die medizinisch notwendigen Daten erhoben. Sie unterliegen der Schweige- und Geheimhaltungspflicht, so dass keinem Staatsbürger ein irgendwie gearteter Nachteil durch seine Registrierung entsteht. Die Registrierung geschieht einzig und allein dem Zweck potenzielle Organspender zu erfassen und die erhobenen Daten dürfen zu keinem anderem Zweck verwendet werden.


    §1b
    Die Registrierung geschieht automatisch. Es besteht diesbezügliche eine Meldepflicht für Ärtze, Hebammen und sonstiges ärtzliches Personal bzw. Geburtshelfer.


    §1c
    Die Registrierung kann von dem Staatsbürger mit vollendetem 18. Lebensjahr durch eine schriftliche Meldung an den Diwan al Talief gestrichen werden. Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen nur durch den Antrag eines gesetzlichen Vormundes oder Erziehungsberechtigten aus der Datenbank gestrichen werden.


    §1d
    Die Streichung aus der Datenbank kann jederzeit durch eine schriftliche Meldung an den Diwan al Talief rückgängig gemacht haben. Diese Meldung kann durch den Staatsbürgern nach vollendetem 18. Lebensjahr selbst, oder davor durch einen gesetzlichen Vormund oder Erziehungsberechtigten erfolgen.


    Absatz 2 Transplantationsgesetz :


    §2a
    Es ist zulässig jeder Person welche in der in Absatz 1a beschriebenen Datenbank registriert ist einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.


    §2b
    Die Entnahme ist unzulässig, wenn eine Streichung der Registrierung nach Absatz 1b erfolgte. Ebenso ist sie unzulässig, wenn der Verstorbene oder sein gesetzlicher Vertreter kurz vor dem Tod des Betroffenen eine Erklärung verfasst hat, in welcher er die Entnahme ausdrücklich ablehnt.
    Zudem darf die Entnahme nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.


    Absatz 3 Transplantationsgesetz:


    §3
    Die Gesundheitsdatenbank wird ebenso wie die Koordination der Transplantationen von einer dem Diwan al Talief unterstellten Organisation für Transplantationen verwaltet und geleitet.



    Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

  • Ist das erste mal im Parlamenr und ein wenig nervös.


    Entschuldige Lala Zensi, ich habe eine Frage, wenn ich darf. Das ist ein sehr schönes Gesetz, auch das Papier auf dem es geschrieben steht ist sehr schön und es ist sehr kurz was es einfachen Menschen wie mir leichter macht es zu verstehen.


    Also meine kleine Frage, wenn Du erlaubst. Wenn ich also, Salah-ad Din der Fischer, nach diesem Gesetz registriert bin und dann kommt ein Sidi aus der Stadt, vielleicht ein Arzt oder sogar ein Ingenör und sagt zu mir du hier steht geschrieben:

    Zitat


    §2a Es ist zulässig jeder Person welche in der in Absatz 1a beschriebenen Datenbank registriert ist einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.


    .. gib mir deine Leber, auf das ich meine Gesundheit wieder herstelle.


    Soll ich ihm dann meine Leber geben, weil das Gesetz das so vorschreibt, aber ich brauche meine Leber doch auch. Das scheint mir ein ungerechtes Gesetz zu sein. :angry:



  • Ich danke für diesen Hinweis!


    Es muss natürlich umformuliert werden in :


    §2a
    Es ist zulässig jeder verstorbenen Person, welche in der in Absatz 1a beschriebenen Datenbank registriert ist einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.

  • Ich würde es nach diesem Hinweis auch noch ergänzen um :


    §2c
    Der Tod einer Person, welche zur Transplantation freigegeben werden soll, muss von zwei unabhängigen Fachärtzen festgestellt werden. Der Tod darf erst attestiert werden, nachdem der endgültige, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms festgestellt wurde. Beide Ärtze müssen über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Hirntoddiagnostik verfügen.
    Die Diagnostik muss im Abstand von mindestens 24h erfolgen, in der zwischenzeit ist die Organfunktion künstlich aufrecht zu erhalten, um möglichen Schaden an den Organen zu vermeiden.

  • Atmet auf.


    Lala Zensi, so finde ich es schon viel beruhigender. Sehr schwierige Fragen sind das. Ich werde heute Abend mit meinem Weib besprechen, was sie davon hält.

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